21.11.2011

von djd Pressetreff B° RB

Folgeprospekte
BGH hat geurteilt: Verzicht auf Lektüre späterer Unterlagen ist nicht grob fahrlässig. Weitere Infos lesen Sie hier

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass der Verzicht eines Anlegers auf die Lektüre von Folgeprospekten nicht grob fahrlässig sei. Foto: djd/UDI

Ein Anleger handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach erfolgter Anlageentscheidung und dem Kauf des Produkts später aufgelegte Folgeprospekte nicht liest und dadurch Entwicklungen nicht bemerkt, die für den Wert seiner Geldanlage entscheidend sind. Auf dieses aktuell veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 135/10 vom 27.9.2011) macht UDI, ein auf ökologische Finanzdienstleistungen spezialisierter Anbieter, aufmerksam.


Im verhandelten Fall ging es um einen geschlossenen Fonds. Die Anlegerin empfahl ein Jahr später ihrer Tante eine Beteiligung an einem Folgeprojekt desselben Fonds-Anbieters. In dem dazugehörigen Prospekt standen Hinweise auf negative Entwicklungen des eigenen, früheren Projekts. Der BGH entschied klar: Zwar komme dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über das ihm empfohlene Investment zu. Dieser Zweck sei aber mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt.


Es sei, so der BGH, nicht eigentliche Funktion eines Prospekts, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu können. Vor allem dann nicht, wenn es sich um einen anderen Prospekt, nämlich für ein Folgeprojekt, und um eine andere Person handele, auch wenn zwischen diesen Personen eine Beziehung bestünde. Der Anleger würde in diesem Fall also nicht grob fahrlässig handeln. Deshalb könne ein eventueller Schadenersatzanspruch nicht verjähren.


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